Kündigungsrecht nach VVG
2 Minuten Lesezeit · Allgemeine Orientierung
Das Wichtigste
Für viele private Versicherungsverträge besteht nach Art. 35a VVG grundsätzlich ein ordentliches Kündigungsrecht auf Ende des dritten und jedes folgenden Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist. Nicht jede Sparte folgt denselben Regeln.
Beispiel aus dem Alltag
Du hast eine Police mit fünfjähriger Laufzeit. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kannst du sie bereits auf Ende des dritten Versicherungsjahres kündigen.
Worauf du achten solltest
Längere Verträge sind nicht automatisch ungültig. Bei Schadenfällen sowie bestimmten Prämien- und Vertragsänderungen können zusätzliche Rechte bestehen; Fristen genau prüfen. Die Lebensversicherung ist von diesem ordentlichen Kündigungsrecht nach Art. 35a VVG ausgenommen. Für Krankenzusatzversicherungen steht dieses Recht nur dem Versicherungsnehmer zu; in der kollektiven Taggeldversicherung beiden Parteien.
Unsere Empfehlung
Wenn möglich ein jährliches Kündigungsrecht ab Vertragsbeginn vereinbaren und Kündigungsfristen im Kalender festhalten.
Quellen & Einordnung
Redaktioneller Stand: 11. Oktober 2026. Die Inhalte erklären allgemeine Grundlagen. Für deinen Fall sind die geltenden Regeln und deine Vertragsbedingungen massgebend.
